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Die Experten der ECC GmbH übernehmen für alle Unternehmen, die ihre Lieferketten nicht überwachen können oder aus Kapazitätsgründen nicht wollen, die Überwachung der Sorgfaltspflichten in den Lieferketten
Von der Beachtung der Sorgfaltspflichten in Lieferketten ist JEDES
Unternehmen betroffen!
Diese Verpflichtung entstammt dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten In Deutschland: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LKSG
In Frankreich: Loi de vigilance
In Großbritannien: Modern Slavery Act
In den Niederlanden: Wet Zorgplicht Kinderarbeid
Demnächst: In allen EU-Mitgliedstaaten verbindliche Vorschriften nach Vorgabe der EU-Richtlinie zu Sorgfaltspflichten in Lieferketten ab Unterenhmensgrößen von 250 Mitarbeiter*innen
Die Schweizer Bürger und Kantone haben (knapp) gegen ein Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gestimmt. Schweizer Unternehmen sind aber als Lieferanten trotzdem betroffen, denn die EU-Kunden verlangen immer häufiger den Nachweis der Einhaltung der Sorgfaltspflichten in Lieferketten.
Muss ein Schweizer Unternehmen diesem Ansinnen nachkommen?
NEIN, aber dann droht die Auslistung aus der Lieferkette des Kunden!
Was definieren die Lieferkettensorgfaltspflichtengesetze als Ziel?
• Ziel ist es, den Schutz grundlegender Menschenrechte zu verbessern und insbesondere das Verbot von Kinderarbeit durchzusetzen.
• Auch Umweltbelange sind relevant, wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen (z. B. durch vergiftetes Wasser).
Die Lieferkettensorgfaltspflichtengesetze versuchen nur größere Unternehmen in die Pflicht zu nehmen - ABER welche Unternehmen müssen tatsächlich die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten einhalten?
Entgegen bzw. trotz der Gesetzesregelung, mit Schwellengrenzen müssen alle Unternehmen, auch die ganz kleinen, mittleren und größeren Mittelständler, diese Sorgfaltspflichten im Unternehmen durch administrative Maßnahmen umsetzen und einhalten.
Einhaltung der Anforderungen an Sorgfaltspflichten aufgrund der Forderung von Kunden:
Dies ergibt sich aus der Verpflichtung der größeren Unternehmen, die direkt von dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erfasst werdenen, die Sorgfaltspflichten in ihren gesamten Lieferketten zu prüfen. Die größeren Unternehmen können dies nämlich nur dann praktizieren, wenn auch die kleineren und mittleren Zuliefererunternehmen ihrerseits ihre Lieferketten überwachen. Da der Gesetzgeber durch die Einführung einer Schwellengrenze die kleinen und mittleren Unternehmen von der Einhaltung der in dem Gesetz definierten Sorgfaltspflichten freistellt, müssen die größeren Unternehmen notgedrungener Weise ihre kleinen und mittleren Zuliefererunternehmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten zwingen.
Dies wird derzeit bereits aktiv praktiziert, denn in neuen Lieferverträgen etablieren die großen Unternehmen allesamt entsprechende Sorgfaltspflichten und deren Überwachung. In alten Lieferverhältnissen werden diese Anforderung nachgefordert.
Eine Verweigerung dieser geforderten Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten in den Lieferketten wird zum Ausschluss als Zulieferunternehmen führen. Der Erhalt des Zulieferverhältnisses kann demnach nur über den Nachweis der Einhaltung der Sorgfaltspflichten in den eigenen Lieferketten erfolgen.
Gesellschaft und Verbraucher fordern die Einhaltung von Sorgfaltspflichten unabhängig von der Unternehmensgröße.
Die Wahrnehmung der Gesellschaft ist derzeit sehr stark auf die Themen Umwelt und Menschenrechte fokussiert. Hieraus ergibt sich der indirekte häufig sogar der direkte Zwang auf Hersteller von Endprodukten, der Gesellschaft gegenüber die Einhaltung von Sorgfaltspflichten zur Einhaltung von Menschenrechten in den Lieferketten darstellen und nachweisen zu können.
Sorgfaltspflichten aufgrund medialen Drucks
Auch in den Medien werden die Themen Umwelt und Menschenrechte stark besetzt und medial sehr aggressiv begleitet. Hieraus ergibt sich auf Unternehmen aller Unternehmensgrößen der Zwang, die Einhaltung von Sorgfaltspflichten jederzeit nachweisen zu können, da ansonsten ein öffentliches shaming und blaming durch Medienerzeugnisse droht.
Hier hilft auch der Gesetzestext mit seinen Schwellengrenzen nicht weiter, denn sowohl der Gesellschaft als auch insbesondere den Medien, Kunden und NGOs gegenüber kann das von dem Gesetzgeber vorgegebene, aber inhaltlich absurde Argument: "ich brauche als Kleinunternehmer die Menschenrechte in meinen Lieferketten nicht zu beachten, da ich unter der Schwellengrenze des Gesetzes liege", nicht vorgebracht werden.
Unternehmen - auch KMU - werden gezwungen, die Einhaltung von Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten nachzuweisen
Um die Einhaltung von Sorgfaltspflichten in Lieferketten nachzuweisen zu können, bedarf es:
Will ein Unternehmen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten in den Lieferketten als eigene Inhouse-Lösung mit eigenen Personalkapazitäten aufbauen, gilt zu beachten:
Erforderlich:
Zu erwartende Probleme:
Nachteile einer Inhouse-Lösung:
former U.S. Deputy Attorney General Paul McNulty
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die Überwachung der Sorgfaltspflichten in den Lieferketten.
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